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Honorar
Der Rechtsanwalt kann seine Leistungen in Form eines Pauschalhonorars oder Zeithonorars in Rechnung stellen.
Wurde nichts vereinbart, errechnet sich die angemessene Entlohnung des Rechtsanwaltes unter Bedachtnahme auf den Tarif.
Je nach Art der Causa ist die Vereinbarung eines Pauschal-honorars oder eines angemessenen Stundensatzes möglich.
Bei dem tarifmäßigen Honorar bilden das Rechtsanwalttarif-gesetz, die allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) oder das Notariatstarifgesetz die Grundlage für die Honorarabrech-nung.
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